Bitte §52 EEG beachten – sonst drohen Geldstrafen
Kundinnen und Kunden, die eine PV-Anlage auf ihrem Hausdach betreiben, haben nach den Regelungen des EEG diverse Rechte, aber auch (immer mehr) Pflichten. Das bekannteste Recht besteht darin, eine Vergütung gemäß EEG in Anspruch zu nehmen. Im Gegenzug stellen Anlagenbetreiber die überschüssige Energie aus der eigenen PV-Anlage für den Netzbetreiber bereit.
Zu den Pflichten zählt unter anderem, dass Eigentümer von Photovoltaikanlagen und Speichern ihre Anlagen, wenn sie in Betrieb gehen, im „Marktstammdatenregister“ der Bundesnetzagentur registrieren müssen. Diese Pflicht besteht seit vielen Jahren. Wer die Registrierung versäumt hatte, bei dem wurden bisher 20 Prozent von der Einspeisevergütung abgezogen. Mit der Novellierung des EEG wurden die Strafen ab Anfang 2023 drastisch verschärft.
Der Hintergrund: Bereits in seiner Form aus 2014 kannte das EEG Regularien, wenn Kundinnen oder Kunden ihren Pflichten nicht nachkamen. Die bekannsteste Art der Ahndung bestand darin, die Einspeisvergütung zu reduzieren, je nach Art des Verstoßes bis auf „Null“.
Da die Einspeisevergütung immer stärker sinkt, Betreiber häufig einen Vergütungsverzicht wünschen oder verstärkt auf eine aktive Vermarktung (Direktvermarktung) der Strommengen aus EEG-Anlagen setzen, greift diese Ahndung mittlerweile oft ins Leere.
Dem ist der Gesetzgeber mit der Schaffung des §52 EEG begegnet. Betreiber von PV-Anlagen werden fortan nicht mehr in der Vergütungszahlung sanktioniert, sondern mit Strafzahlungen belegt. Die Regionetz ist als Verteilnetzbetreiber verpflichtet, diese gesetzliche Regelung umzusetzen.
Es kann in bestimmten Konstellationen von Pflichtverstößen dazu kommen, dass der Höchstsatz von 10 Euro/kW und Monat in Ansatz gebracht werden muss. So könnte beispielsweise ein Pflichtverstoß über 6 Monate bei einer installierten Leistung von 10 kW zu einer Strafzahlung von 600 Euro führen. Speicher, die auch EEG-Anlagen sind, werden separat betrachtet und die Strafzahlung könnte sich dementsprechend erhöhen.
Bitte berücksichtigen Sie daher die Regelungen des §52 in Ihrem eigenen Interesse.