Fragen und Antworten zum Mess- und Zählwesen
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um das Thema Mess- und Zählwesen.
- Kunden
Was ist ein Messstellenbetreiber?
Der Messstellenbetreiber ist neben dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber ein weiterer Akteur auf dem deutschen Energiemarkt. Er ist ausschließlich für den Betrieb von Messstellen (Zählern) verantwortlich.
Wie lange ist ein Zähler geeicht?
Alle Zähler im geschäftlichen Verkehr sind nach dem Mess- und Eichgesetz geeicht. Hierbei gibt es je nach Medium und Art des Zählers unterschiedliche Eichgültigkeiten.
Allgemein gilt:
- 6 Jahre für Wasserzähler
- 8 Jahre für Gaszähler
- 8 Jahre für moderne Messeinrichtung
- 16 Jahre für Ferraris Stromzähler
- 5 Jahre für Wärmezähler
Abweichend hiervon kann Ihr Zähler sich in einem Stichprobenverfahren befinden und verlängert werden. Details hierzu finden Sie auf der Webseite des Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW.
Link: https://www.lbme.nrw.de/home/
Wer kommt bei mir den Zähler wechseln?
Die Regionetz GmbH oder unsere Partnerunternehmen, die Firmen Elektro Strauch GmbH & Co. KG, H. Pipersberg jr. GmbH, Flohr Metering oder die SG-Metering wird bei Ihnen den Zähler wechseln. Der bei Ihnen eintreffende Mitarbeiter der Regionetz GmbH oder des Dienstleisters kann sich ausweisen und kommt nur zu den angekündigten Terminen. Sie erhalten hierzu zwei Wochen vorab eine Terminankündigung.
Was passiert mit meinem alten Zähler?
Ihr alter Zähler wird durch uns ausgebaut und unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen fachgerecht entsorgt
Mein Verbrauch ist unplausibel
Aufgrund langjähriger Erfahrung weisen wir darauf hin, dass Zähler äußerst selten einen zu hohen Verbrauch anzeigen. Wir empfehlen Ihnen daher, zunächst einmal zu prüfen, ob veränderte Gebrauchsgewohnheiten der Grund für einen erhöhten Verbrauch sein könnten. Hierzu kann es ratsam sein, sich die alten Verbrauchsrechnungen mit dem aktuellen Verhalten zu vergleichen. Sollten Sie einen Defekt am Zähler festgestellt haben, so melden Sie dies per Mail an zaehlerwechsel(at)regionetz.de .
Information zur Befundprüfung
Grundsätzlich kann jeder, der ein berechtigtes Interesse hat, jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangen. Diese Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetz – MessEG erfolgt durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle.
Sollte die Befundprüfung ergeben, dass das Messgerät nicht verwendet werden darf, trägt der Messstellenbetreiber die Kosten der Nachprüfung. Andernfalls muss der Antragsteller die Nachprüfungskosten übernehmen.
Aufgrund langjähriger Erfahrung weisen wir darauf hin, dass Zähler äußerst selten einen zu hohen Verbrauch anzeigen. Wir empfehlen Ihnen daher, zunächst einmal zu prüfen, ob veränderte Gebrauchsgewohnheiten der Grund für einen erhöhten Verbrauch sein könnten. Hierzu kann es ratsam sein, sich die alten Verbrauchsrechnungen mit dem aktuellen Verhalten zu vergleichen.
Wünschen Sie dennoch eine Befundprüfung, so können Sie sich an zaehlerwechsel(at)regionetz.de wenden.
Wie erfolgt die Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb?
Wie gewohnt rechnen wir die Entgelte über Ihren Stromlieferanten ab, sofern Sie nichts anderes vereinbart haben. Ihr Stromlieferant entscheidet, ob er die Preisveränderungen an Sie weiterverrechnet.
Informationen zu OBIS-Kennzahlen
OBIS-Kennzahlen (Object Identification System) werden zur eindeutigen Identifikation von Messwerten wie Energiemengen und Zählerständen verwendet. Aber sie kommen auch dann zum Einsatz, wenn abstrakte Daten beim elektronischen Datenaustausch zwischen Netzbetreiber und Stromlieferant identifiziert werden müssen.
OBIS-Kennzahlen sind internationaler Standard und in IEC 62056-61 für das Medium elektrische Energie veröffentlicht. Die am häufigsten verwendeten Kennzahlen bei Haushalts-, Kleingewerbe- und Einspeiseanlagen sind:
- OBIS 1.8.1 Wirkarbeit Bezug Tarif 1 (Zählerstand zeitabhängiger Tarif 1)
- OBIS 1.8.2 Wirkarbeit Bezug Tarif 2 (Zählerstand zeitabhängiger Tarif 2)
- OBIS 1.8.0 Wirkarbeit Bezug gesamt (Summe aller tarifunterschiedenen Zählerstände)
- OBIS 2.8.1 Wirkarbeit Lieferung Tarif 1 (Zählerstand zeitabhängiger Tarif 1)
- OBIS 2.8.2 Wirkarbeit Lieferung Tarif 2 (Zählerstand zeitabhängiger Tarif 2)
- OBIS 2.8.0 Wirkarbeit Lieferung (Summe aller tarifunterschiedenen Zählerstände „Einspeisung")
Download der Übersicht zu den OBIS-Kennzahlen
Welchen Installateurbetrieb kann ich beauftragen?
Eine Übersicht finden Sie unter: https://www.regionetz.de/marktpartner/installateure/
- Installateure
Wo kann ich die wichtige Informationen für mich finden?
Sie Finden Informationen für Installateure zur Inbetriebsetzung unter folgendem Link: https://www.regionetz.de/service/downloads/downloads/ im
Menüpunkt „Downloads für Installateure“ Sie Finden Informationen für Installateure zur Einspeise hier: https://www.regionetz.de/einspeiser/einspeiser/
Wie kann ich mich im Installateurverzeichnis eintragen lassen?
Informationen hierzu finden Sie unter folgendem Link: https://www.regionetz.de/marktpartner/installateure/
- Messstellenbetriebsgesetz Strom
Was ist der Hintergrund des Messstellenbetriebsgesetzes?
Der Gesetzgeber hat im September 2016 das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) in Kraft gesetzt. Hiermit hat er uns als grundzuständiger Messstellenbetreiber vorgeschrieben, flächendeckend moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme einzubauen.
Hierbei unterscheidet man der Messeinrichtung, welche bei Stromverbrauchern mit einem Verbrauch von weniger als 6.000 kWh im Jahr verbaut wird und dem intelligenten Messsystem, welches verbaut wird wenn der Verbrauch mehr als 6.000 kWh im Jahr beträgt.
Der Einbau erfolgt bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, nach Ablauf der Eichfrist sukzessive bei allen Messstellen sukzessive bis 2032.
Die Bundesregierung verspricht sich von der Umsetzung dieser gesetzlichen Regelung eine Optimierung des Verbrauchsverhaltens sowie eine bessere Auslastung und Steuerung der Netze.
- Fragen zur Technik
Wie funktioniert eine Messeinrichtung (mME) ?
Die moderne Messeinrichtung (mME) ist ein digitaler Zähler mit einem mehrzeiligen Display, der den Stromverbrauch in Echtzeit erfassen kann und versteht sich als Basisversion der neuen digitalen Zähler. Früher konnte der elektronische Zähler nur 12 Monate Daten speichern. Die neuen mME können nun die Zählerstände tagesgenau rollierend über 24 Monate speichern. Über das mehrzeilige Display lässt sich so jederzeit der aktuelle Zählerstand und nach Eingabe der persönlichen Identifikationsnummer (PIN) die aktuell genutzte Leistung ablesen. Ebenso können die Zählerstände der letzten 24 Monate sowie Verbräuche für vorgegebene Zeitintervalle auf dem Display abgelesen werden. Für die Anzeige der persönlichen Daten ist immer die Eingabe der PIN erforderlich. Die Bedienung der mME erfolgt mittels einer handelsüblichen LED-Taschenlampe über eine optische Schnittstelle am Zähler oder mit einer Aufruftaste sofern vorhanden. Wie beim Standardstromzähler muss der Zählerstand auch weiterhin vom Messstellenbetreiber oder Kunden abgelesen werden. Da eine mME im Gegensatz zum intelligenten Messsystem (iMSys) kein Kommunikationsmodul besitzt, können die Messwerte nicht übertragen werden. Eine Steuerung des Zählers von außen ist ebenfalls nicht möglich. Die mME sind vom Gesetzgeber als Grundlage zur erfolgreichen Umsetzung der „Digitalisierung der Energiewende“ vorgesehen und bilden damit die Vorstufe zu den iMSys.
Verbraucht meine moderne Messeinrichtung selbst Strom?
Ja. Der Strom wird dabei aber nicht über Ihre Verbrauchsstelle bezogen, sondern greift die Energie noch vor der Messung ab.
Was ist ein intelligentes Messsystem (iMSys)?
Wesentlicher Unterschied zur modernen Messeinrichtung ist die Kommunikationseinheit. Intelligente Messsysteme sind in der Lage wichtige Netz- und Verbrauchswerte zu erfassen und zu übermitteln. Die Datenübertragung erfolgt verschlüsselt über eine gesicherte Datenverbindung.
Was ist ein Smart Meter Gateway (SMGW)?
Als Smart Meter Gateway wird die Kommunikationseinheit bezeichnet, die zusammen mit der modernen Messeinrichtung das intelligente Messsystem bildet. Das Gateway ist die Datendrehscheibe und für die Verarbeitung der Messwerte und für den automatisierten Versand dieser Daten zuständig. Es verwaltet zudem Zugriffsrechte zum Schutz der Daten. Es ist theoretisch möglich, mehrere Zähler über an ein Smart Meter Gateway anzuschließen
Welche Daten sendet die moderne Messeinrichtung (mME)?
Die moderne Messeinrichtung ist nicht in der Lage, die Daten zu versenden. Die Ablesung findet wie gewohnt über einen Ableser oder die Selbstablesung (Ablesekarte) statt.
Welche Daten überträgt das intelligente Messsystem?
Intelligente Messsysteme senden Zählerstände oder Lastgänge über das Smart-Meter-Gateway an den Messstellenbetreiber. Für die Stabilität des Stromnetzes ist es wichtig, dass zeitnahe Informationen zum Stromverbrauch und zur Stromerzeugung vorliegen.
Können meine Nachbarn im Haus die Daten meiner Messeinrichtung auslesen?
Nein, Ihre Nachbarn können wie bisher auch nur ihren aktuellen Zählerstand sehen. Das Auslesen weitere Daten wie Tages-,Wochen- , Monats-, Jahresverbrauchswerte ist nur mittels PIN möglich.
Wie sicher sind die modernen Messeinrichtungen? Können sie zum Beispiel durch Hacker manipuliert werden?
Moderne Messeinrichtungen sind wie die heutigen Zähler nicht an ein Kommunikationsnetz angebunden. Es ist also unmöglich von außerhalb auf den Zähler zuzugreifen. Ihre historischen Verbrauchswerte an der mME sind außerdem mit einer zählerspezifischen PIN geschützt. Die wichtigsten Informationen erhalten Sie aber auch ohne PIN-Eingabe: So sind die aktuellen Zählerstände in der ersten Zeile des Displays sichtbar (Lieferung, Bezug, HT/NT rollieren im Display). Nach Eingabe der PIN wird die zweite Zeile im Display mit den Historienwerten der vergangenen 24 Monate und der Momentanleistung sichtbar. Allerhöchste Sicherheitsstandards gelten ebenso für das Gateway des iMSys, das vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) nach dem sog. „BSI-Schutzprofil“ zertifiziert wird. So werden bestimmte Sicherheitsmerkmale bereits bei der Produktion im Gerät hinterlegt, was den Zugriff Unberechtigter vermeiden soll. Der angewandte Sicherheitsstandard und die Datenverschlüsselung des Gateways liegen höher als der Standard beim Onlinebanking. Grundsätzlich werden Daten nur anonymisiert übertragen, sodass lediglich Verbrauchsprofile sichtbar werden, aber keine Beziehung zu Personen hergestellt werden können. Die Stromverbrauchsdaten lassen weniger Rückschlüsse auf persönliche Vorlieben oder Verhaltensweisen zu als beispielsweise der Einsatz von Kreditkarten, Kundenkarten oder Online-Einkäufen
Wie erhalte ich meine PIN zu meiner modernen Messeinrichtung?
Die PIN Ihres Zählers können Sie ganz bequem über unser Zählerstandsportal https://portal.regionetz.de/portal/login-guest abrufen. Nach Eingabe Ihrer Zählernummer und Adresse senden wir Ihnen diese automatisiert via Brief zu.
Hierzu nennen Sie uns Ihren vollständigen Namen, Zählernummer und den Einbauort der Messeinrichtung. Die PIN wird Ihnen dann in kürze per Post zugestellt.
Wird die Messeinrichtung bei Falscheingabe der PIN gesperrt?
Nein, die Eingabe der PIN kann wiederholt werden ohne das der Zähler sich sperrt.
Ich habe keine Bedienungsanleitung für meine Messeinrichtung. Wie kann ich Sie erhalten?
Die Bedienungsanleitung Ihres Zählers können Sie bei uns per Mail anfragen: zaehlerwechsel(at)regionetz.de
Können die neuen modernen Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme ohne weiteres an meinem Zählerplatz eingebaut werden?
Die Messgeräte sind so konzipiert und gebaut, dass Sie im Normalfall ohne Änderungen an den alten Zählerplatz montiert werden können.
Hier ist jedoch wichtig, dass die Anlage sich in einem einwandfreien elektrotechnischen Zustand befindet. Bei alten Zählerschränken kann die Sicherheit in bestimmten Fällen beeinträchtigt sein. z.B. brüchige und defekte Isolierungen. Diese Zählerschränke sind in solchen Fällen durch den Anschlussnehmer (normalerweise Eigentümer) instand zu setzen. Sollte in diesem Zusammenhang durch den Austausch des Zählers Umbauten am Zählerplatz erfolgen müssen, so muss der Anschlussnehmer einen Elektroinstallateur hiermit beauftragen und die Kosten übernehmen.
Eine Liste der bei uns eingetragenen Installateure finden Sie hier: https://www.regionetz.de/marktpartner/installateure/
- Fragen zum Einbau von Messgeräten
Wer ist vom Rollout intelligenter Messsysteme betroffen?
Das Messstellenbetriebsgesetz regelt, wer zukünftig ein intelligentes Messsystem erhält. Es wurden sogenannte Pflichteinbaufälle in Abhängigkeit vom Jahresverbrauch oder der installierten Leistung bei Erzeugungsanlagen (EEG- und KWKG-Anlagen) definiert.
Letztverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch von über 6.000 kWh und Anlagenbetreiber einer EEG- oder KWKG-Anlage mit einer installierten Leistung über 7 kW werden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet. Letztverbraucher mit einem Stromverbrauch bis einschließlich 6.000 kWh bzw. Anlagenbetreiber einer EEG- oder KWKG-Anlage mit einer installierten Leistung von 1 – 7 kW (ab 2018) können durch den Messstellenbetreiber optional mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden. Wenn nach dem MsbG die Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem nicht vorgesehen ist und soweit es wirtschaftlich vertretbar ist, haben die grundzuständigen Messstellenbetreiber alle Messstellen mindestens mit modernen Messeinrichtungen auszustatten (gemäß § 29 Abs. 3 S.1 MsbG).
Letztverbraucher mit einem Stromverbrauch von 6.000 – 10.000 kWh und Anlagenbetreiber einer EEG- oder KWKG-Anlage mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW werden erst ab dem Jahr 2020 mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet.
Die Ausstattung aller Messstellen mit einem intelligenten Messsystem oder einer modernen Messeinrichtung muss bis spätestens 2032 erfolgen.
Wann wird welches Messsystem eingebaut?
Ob Sie eine moderne Messeinrichtung oder ein intelligentes Messsystem erhalten, ist abhängig von Ihrem Jahresstromverbrauch. Bei Erzeugungsanlagen ist die Anlagenleistung zu berücksichtigen. Die entsprechenden Verbrauchs- und Leistungsgrenzen entnehmen Sie bitte der Seite Messstellenbetrieb.
Wann wird bei mir eine moderne Messeinrichtung (mME) verbaut?
Der Messstellenbetreiber Regionetz GmbH ist verpflichtet, seinen gesamten Messstellen bis 2032 durch moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme auszutauschen. Wann Sie explizit dran sind, wird ihnen mindestens 3 Monate vor dem geplanten Austausch mit einem Informationsschreiben mitgeteilt.
Bekomme ich auch eine moderne Messeinrichtung (mME)?
Die Regionetz GmbH verbaut aktuell nur noch moderne Messeinrichtungen. Hiervon sind Neuanlagen, Bestandsanlagen nach Renovierungen, Umbauten und Messstellen nach Ablauf der Eichfrist betroffen.
Alle Messstellen werden im Zuge des Rollouts mit einer modernen Messeinrichtung ausgestattet.
Wie kommt ein Messstellenvertrag zustande?
Sind Regelungen der Messstellenverträge kein Bestandteil eines Vertrages des Energielieferanten (kombinierter Vertrag) mit dem Anschlussnutzer oder dem Anschlussnehmer, so kommt ein Messstellenvertrag zwischen dem grundzuständigen Messstellenbetreiber und dem Anschlussnutzer dadurch zustande, dass dieser Elektrizität aus dem Netz der allgemeinen Versorgung über einen Zählpunkt entnimmt.
- Fragen zu Preisen
Kostet mich der Wechsel des Zählers etwas?
Nein, für den Wechsel Ihrer konventionellen Messeinrichtungen auf eine moderne Messeinrichtung bzw. auf ein intelligentes Messsystem erhalten Sie keine separate Rechnung, dieser ist für Sie kostenlos.
Wie hoch sind die Entgelte für den Messstellenbetrieb? Wo kann ich die Preise finden?
Nach dem Messstellenbetriebsgesetz sind Messstellenbetreiber verpflichtet, sich bei modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen an gesetzliche Preisobergrenzen zu halten.
Unter www.Regionetz.de finden Sie die geltenden Preise in dem veröffentlichten "Preisblatt Messstellenbetriebsgesetz" unter dem Link "Dokumente zum Strom".
Hilft mir der neue Zähler dabei Geld zu sparen?
Intelligente Zähler machen es uns leichter, ein Bewusstsein für solche Situationen zu identifizieren, in denen wir viel Energie verbrauchen. Dadurch eröffnet sich die Möglichkeit, Änderungen in unserem Verbraucherverhalten vorzunehmen. Ein Beispiel hierfür ist der Austausch alter Elektrogeräte. Wenn Sie die Informationen, die Ihnen auf dem Display des Zählers oder in einer Visualisierung angezeigt werden, nutzen, können Sie Ihren Energieverbrauch und somit Ihre Energiekosten senken. Ob tatsächlich ein Einspareffekt eintritt, hängt von dem individuellen Verhalten des Nutzers ab.
- Rechtliche Fragestellungen
Welche Gesetze schreiben den Einsatz von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen vor?
Das "Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende" (GDEW) und das damit einhergehende Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), welches am 02. September 2016 in Kraft getreten ist, regeln den Einsatz von modernen Messeinrichtungen bzw. der intelligenten Messsysteme.
Die Einbaupflicht wurde durch den Gesetzgeber vorgegeben. Daher bedarf es keiner Einwilligung des Anschlussnutzers (Mieter). Dies ist im §29 Abs.3 des MsbG geregelt. Dort heißt es:
„(3) Soweit nach diesem Gesetz nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsyste-men vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 wirtschaftlich vertretbar ist, haben grundzuständige Messstellenbetreiber Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen auszustatten“…
Besteht der gesetzliche Pflichteinbau nur für Strom oder auch für andere Sparten?
Der gesetzliche Pflichteinbau bezieht sich bisher nur auf Strom. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass andere Sparten wie Gas, perspektivisch folgen werden
Was ist ein Messstellenbetreiber?
Der Messstellenbetreiber ist, neben dem Stromlieferanten und dem Netzbetreiber, ein weiterer Akteur auf dem deutschen Energiemarkt. Er ist ausschließlich für den Betrieb von Messstellen (Zähler und Zusatzgeräte) verantwortlich.
Wer ist der grundzuständige Messstellenbetreiber?
Die Regionetz GmbH ist der grundzuständige Messstellenbetreiber für Ihr Netzgebiet.
Warum bekomme ich eine neue Messeinrichtung?
Der Zählerwechsel ist durch das Messstellenbetriebsgesetz verpflichtend. Dies ist ein wichtiges Instrument der Energiewende zur Steuerung und optimalen Auslastung der intelligenten Stromnetze. Die moderne Messeinrichtung ist in der Lage, Ihnen den aktuellen Stromverbrauch und Tages- und Jahreswerte (730Tage) anzuzeigen.
Ist der Zählerwechsel verpflichtend?
Ja. Die Einbaupflicht wurde durch den Gesetzgeber vorgegeben. Daher kann man der Einbaupflicht nicht widersprechen.
Ab wann sind intelligente Messsysteme durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber zu verbauen
Der grundzuständige Messstellenbetreiber hat nach § 29 Abs. 1 S. 1 MsbG Messstellen im Stromsektor mit intelligenten Messsystemen auszustatten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist.
Die wirtschaftliche Vertretbarkeit richtet sich nach den in § 31 MsbG genannten Preisobergrenzen.
Die technische Möglichkeit besteht gemäß § 30 MsbG, wenn mindestens drei voneinander unabhängige Unternehmen intelligente Messsysteme anbieten und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) dies im Rahmen seiner Marktanalysen feststellt und auf seinen Internetseiten veröffentlicht.
- Datenschutzerklärung zum Messstellenbetrieb
Allgemeines
Wir von der Regionetz GmbH nehmen den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Ihre Privatsphäre ist für uns ein wichtiges Anliegen. Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten im Einklang mit den jeweils anwendbaren gesetzlichen Datenschutzanforderungen zu den nachfolgend aufgeführten Zwecken.
Personenbezogene Daten im Sinne dieser Datenschutz-Information sind sämtliche Informationen, die einen Bezug zu Ihrer Person aufweisen. Relevante personenbezogene Daten sind insbesondere Daten, die online erhoben werden (z. B. Cookie- bzw. Trackingdaten, User-IDs, IP-Adressen) sowie Ihre persönlichen Daten (z. B. Name, Adresse, Kontaktdaten, Geburtsdatum), Ihre Abrechnungsdaten (z. B. Verbräuche an Ihrer Lieferstelle, Abschlagshöhen; Bankdaten), Informationen über Ihre finanzielle Situation (z. B. Bonitätsdaten), Daten aus Smart-Home-Geräten (z. B. Heizungs-/Lichtsteuerungsdaten, Informationen über genutzte Sicherheitseinrichtungen), Werbe- und Vertriebsdaten (d. h. Erkenntnisse aus Kundendatenanalysen).
Im Folgenden erfahren Sie, wie wir mit diesen Daten umgehen. Zur besseren Übersicht haben wir unsere Datenschutz-Information in Kapitel aufgeteilt.
Verantwortliche Stelle und Kontakt zum Datenschutzbeauftragten der Regionetz GmbH
Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist die Regionetz GmbH, Lombardenstraße 12, 55070 Aachen, Telefon 0241/41368-2930, Fax: 0241/41368-2999, E-Mail: info(at)regionetz.de
Wenn Sie Fragen oder Anmerkungen zum Datenschutz der Regionetz GmbH haben (beispielsweise zur Auskunft und Aktualisierung Ihrer personenbezogenen Daten), können Sie auch unter dem Stichwort "Datenschutz" Kontakt (datenschutz@regionetz.de) mit unserem Datenschutzbeauftragten aufnehmen
Zweck der Datenverarbeitung
Alle von Ihnen angegebenen Daten werden zum Zweck der Verbrauchsermittlung, Abrechnung der Netznutzung und / oder des Messstellenbetriebs, Mehr- Mindermengenabrechnung, Vertragsabwicklung und für z.B. Qualitätssicherung unserer Systeme erhoben, verarbeitet und genutzt. Wir erhalten die unten aufgeführten Daten in der Regel von Ihrem Energielieferanten, von Ihnen persönlich, oder im Rahmen einer Leeranlagenrecherche ggf. auch vom Anschlussnehmer oder von öffentlichen Stellen. Die Datenverarbeitung erfolgt im Rahmen von Gesetzen, Verordnungen und Verträgen. Im Wesentlichen sind das:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Strom Netzzugangsverordnung (Strom NZV)
- Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)
- Strom- Grundversorgungsverordnung (StromGVV)
- Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Zum Zwecke des Informationsaustausches, der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen wir grundsätzlich Ihre postalische Anschrift. Ihre Kontaktdaten (E-Mail, Telefon) nutzen wir für diese Zwecke nur, wenn Sie uns eine Einwilligung erteilt haben. Ein Widerspruch hierzu ist jederzeit möglich.
Datenkategorien
Folgende Kategorien personenbezogener Daten verarbeiten wir im Rahmen des Messstellenbetriebs:
- Name und Anschrift (Wohnort, Straße, Hausnummer)
- Kundennummer
- Zählernummer
- Verbrauchs- und Einspeisedaten
- Name des Energielieferanten
- Marktlokations- und Messlokationsdaten sowie Technische Stamm-/Gerätedaten
- Ggf. Geburtsdatum
- Konto-/Bankverbindungsdaten
- Kontaktdaten (E-Mail-Adresse, ggf. Telefonnummern)
- Abrechnungsdaten
Ohne die Angabe dieser Daten können wir unsere Leistungen für den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber nicht erfüllen.
Empfänger Ihrer personenbezogenen Daten
Dritte und Auftragsverarbeiter
Ihre personenbezogenen Daten werden auch von anderen Unternehmen, die im Auftrag von der Regionetz GmbH tätig sind ("Auftragsverarbeiter") oder im Rahmen von Geschäftspartnerschaften von der Regionetz tätig sind ("Dritte"), genutzt. Mögliche Empfänger Ihrer Daten können dabei sein; Adressdienstleister, Inkassounternehmen, Netzbetreiber, Messstellenbetreiber, Versanddienstleister, Callcenter, Marketing- und Mediaagenturen, Marktforschungsinstitute, Social-Media-Unternehmen, IT-Dienstleister, Berater oder Beratungsgesellschaften, Logistikunternehmen, Dienstleister für die Installation vor Ort, Dienstleister für Zwecke der Abrechnungs- und Zahlungsaktivitäten, telefonische Kundenbetreuung, am Einsatz von Cookies und Trackingpixel beteiligte Unternehmen und sonstige Service- und Kooperationspartner.
Die in dieser Datenschutz-Information erwähnten Auftragsverarbeiter wurden von der Regionetz beauftragt und auf das Datenschutz- und Datensicherheitsniveau von der Regionetz verpflichtet. Im Rahmen dieser Verpflichtung wurde unter anderem festgelegt, dass die Dienstleister nur solche Daten erhalten, die für die jeweilige Auftragserfüllung benötigt werden.
Empfänger außerhalb der Europäischen Union (EU)
Die Regionetz lässt keine Dienstleistungen und Leistungen durch Dienstleister ausführen, die ihren Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes ("Drittland") haben. Es findet somit keine Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland statt.
Ihre Rechte
Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (einschließlich der ggf. anwendbaren Einschränkungen aus der DS-GVO und/oder des BDSG-neu) können Sie folgende Rechte uns gegenüber geltend machen:
Auskunft
So haben Sie das Recht, von uns Auskunft über Ihre bei uns gespeicherten Daten zu erhalten.
Berichtigung
Auf Ihren Antrag hin werden wir die über Sie gespeicherten Daten berichtigen, wenn diese unzutreffend oder fehlerhaft sind.
Löschung
Wenn Sie es wünschen, werden wir Ihre Daten löschen, sofern andere gesetzliche Regelungen (z.B. gesetzliche Aufbewahrungspflichten) oder ein überwiegendes Interesse unsererseits (z. B. zur Verteidigung unserer Rechte und Ansprüche) dem nicht entgegenstehen.
Einschränkung
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Voraussetzungen können Sie von uns verlangen, die Verarbeitung Ihrer Daten einzuschränken.
Datenübertragung
Auch haben Sie das Recht, Ihre Daten unter den gesetzlichen Voraussetzungen in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten oder sie einem Dritten zu übermitteln.
Beschwerde
Sie haben das Recht, sich bei Fragen oder Beschwerden an eine Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes zu wenden. Die für uns zuständige Aufsichtsbehörde, ist die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit Nordrhein-Westfalen (www.ldi.nrw.de).
Widerrufsrecht
Sofern Sie uns eine gesonderte Einwilligung für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erteilt haben, können Sie diese jederzeit uns gegenüber widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Ihrer Daten bis zum Widerruf bleibt von einem Widerruf unberührt
Widerspruch
Ferner können Sie gegen die Verarbeitung Ihrer Daten Widerspruch einlegen (weitere Informationen siehe Kasten).
Zur Ausübung dieser Rechte können Sie sich unter Nutzung einer der unter Ziffer 2 genannten Kontaktdaten an uns wenden.Information über Ihr Widerspruchsrecht
Sie haben das Recht, jederzeit gegen die Verarbeitung Ihrer Daten, die auf der Grundlage einer Interessenabwägung oder im öffentlichen Interesse erfolgt, Widerspruch einzulegen, wenn dafür Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben. Dies gilt auch für ein auf diese Bestimmung gestütztes Profiling.
Legen Sie Widerspruch ein, werden wir Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr verarbeiten, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten auch, um Direktwerbung zu betreiben. Sofern Sie keine Werbung erhalten möchten, haben Sie jederzeit das Recht, Widerspruch dagegen einzulegen; dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht. Diesen Widerspruch werden wir für die Zukunft beachten.
Der Widerspruch kann formfrei erfolgen und sollte möglichst gerichtet werden an: Regionetz GmbH, Lombardenstraße 12, 55070 Aachen, Telefon 0241/41368-2930, Fax: 0241/41368-2999,
E-Mail: datenschutz(at)regionetz.de